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   LG Frankfurt/Main, 15.09.2023 - 2-13 T 568/23   

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https://dejure.org/2023,29153
LG Frankfurt/Main, 15.09.2023 - 2-13 T 568/23 (https://dejure.org/2023,29153)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.09.2023 - 2-13 T 568/23 (https://dejure.org/2023,29153)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15. September 2023 - 2-13 T 568/23 (https://dejure.org/2023,29153)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Festsetzung des Kostenschuldners im Urteil ist bindend

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kostenfestsetzung gegen Wohnungseigentümergemeinschaft bei entsprechender Kostenentscheidung - Keine Kostenfestsetzung gegen einzelne Wohnungseigentümer

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.09.2023 - 13 T 568/23
    Allerdings hatte der BGH bereits im Jahre 2005 die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt, so dass sie auch bereits seit diesem Zeitpunkt verklagt werden konnte (BGHZ 163, 154 = NJW 2005, 2061).
  • LG Frankfurt/Main, 02.06.2015 - 13 S 2/15

    Verkündet am: 02.06.2015

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.09.2023 - 13 T 568/23
    Die Annahme des Amtsgerichts, der Kostenfestsetzungsbeschluss könne zumindest nach § 9a Abs. 4 WEG gegen die einzelnen Eigentümer ergehen, verkennt, dass insoweit eine dahingehende Titulierung erforderlich wäre, die allerdings im Binnenverhältnis bezüglich der hier betroffenen Sozialverbindlichkeiten nicht in Betracht kommt (BGH NZM 2019, 415; Kammer NZM 2015, 546).
  • BGH, 26.10.2018 - V ZR 279/17

    Rechtsstreit um die Haftung eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.09.2023 - 13 T 568/23
    Die Annahme des Amtsgerichts, der Kostenfestsetzungsbeschluss könne zumindest nach § 9a Abs. 4 WEG gegen die einzelnen Eigentümer ergehen, verkennt, dass insoweit eine dahingehende Titulierung erforderlich wäre, die allerdings im Binnenverhältnis bezüglich der hier betroffenen Sozialverbindlichkeiten nicht in Betracht kommt (BGH NZM 2019, 415; Kammer NZM 2015, 546).
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